AGB's - MUEHLE Messzeuge GmbH

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AGB's

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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
MÜHLE Messzeuge GmbH


Stand 20.08.2010

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsinhalt und Vertragsschluss
Allen von uns übernommenen Lieferungen, Leistungen, Instandsetzungen und Kalibrierungen liegen
aussschließlich diese " Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen " zu Grunde; dies gilt auch
dann, wenn wir entgegenstehenden Bestellbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.
Sondervereinbarungen wie Rahmenaufträge oder sonstige einzelvertragliche Abmachungen denen
die Vertragsparteien ausdrücklich zugestimmt haben, gelten jedoch vorrangig.
Der Vertrag kommt im Zweifel nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Erfüllung der
Leistung zustande.
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Zeitpunkt
des Gefahrenüberganges endgültig unmöglich wird. Das gleiche gilt bei Unvermögen des Lieferers.
Ein Rücktrittsrecht des Bestellers besteht ebenfalls, wenn bei Bestellung gleichartiger Gegenstände
die Lieferung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die
Gegenleistung entsprechend anpassen.
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem sich in Verzug befindlichen Lieferer eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß er bei
Nichteinhaltung dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnen würde.

§ 2 Leistungsort und Umfang
Wir übernehmen die fachgerechte Erledigung der von Ihnen in Auftrag gegebenen Lieferungen,
Leistungen, Instandsetzungen und Kalibrierungen.
Sofern kein anderer Leistungsumfang schriftlich vereinbart wurde, umfasst die Instandsetzung alle
Arbeiten, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und der Einhaltung der Fehlergrenzen und
Toleranzen der zu Grunde liegenden Richtlinien und Normen erforderlich sind.
Entsprechendes gilt für Kalibrierungen. Als Nachweis der Kalibrierung werden Kalibrierscheine nach
den Empfehlungen der VDI-Richtlinie 2618 bzw. den Richtlinien des Deutschen Kalibrierdienstes
(DKD) erstellt.
Wir führen die Arbeiten nach unserer Wahl in unseren Werkstätten oder am Installationsort bei Ihnen
durch. Maßgebend für diese Entscheidung sind die technischen Gegebenheiten und die
Wirtschaftlichkeit.

§ 3 Vergütung
Die Höhe unserer Vergütung errechnet sich aus den erbrachten Einzelleistungen gemäß den
nachfolgenden Absätzen. Es kommen unsere zum Zeitpunkt der Lieferung für Instandsetzung oder
Kalibrierung geltenden Preise in Anrechnung.
Für Arbeiten, die nach Zeitaufwand berechnet werden, wird die Arbeitszeit je angefangene halbe
Stunde berechnet.
Benötigtes Material wird gesondert berechnet. Verwenden wir bei der Instandsetzung Kleinteile, so
sind wir berechtigt, zur Vereinfachung eine Kleinteilepauschale zu berechnen.
Kalibriermarken und besondere Kennzeichnungen werden ebenfalls gesondert berechnet.
Die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir können dafür eine
Versandkostenpauschale in Rechnung stellen.
Reisekosten berechnen wir in Form pauschaler Sätze nach der für An- und Abreise angefallenen
Reisezeit. Sie werden nach Abschluss der Reise ermittelt (im Rahmen von Rundreisen anteilig) und
in Rechnung gestellt.
Entstehen durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, Wartezeiten, Verzögerungen oder
zusätzliche Anreisen, so stellen wir die dadurch entstehenden Kosten zu den jeweils gültigen Sätzen
in Rechnung.
Unsere Preise sind €-Preise (EURO) und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer oder
sonstige am Tage der Rechnungsstellung gültige weitere Abgaben.

§ 4 Zahlungsbedingungen
Sind keine anderslautenden Zahlungsvereinbarungen getroffen, so sind unsere Rechnungen sofort
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Wir sind berechtigt, ab Eintritt des
Zahlungsverzuges (Fälligkeitstages) Verzugszinsen in Höhe der bei uns anfallenden Kosten -
Kreditkosten und eigener Bearbeitungsaufwand - mindestens jedoch in Höhe von 8% p.a. zu
berechnen (§1 Diskont-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998). Dies schließt den Nachweis Ihrerseits
einer wesentlich niedrigeren Belastung oder im Einzelfall unsererseits einer ungewöhnlich hohen
Belastung nicht aus.
Die Annahme von Schecks erfolgt nur Zahlungshalber.
Bei Annahmeverzug ist die jeweilige Rechnungsforderung binnen 5 Tagen zur Zahlung ohne Abzug
fällig.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener
Zahlungen ist nicht statthaft.

§ 5 Angebot und Kostenvoranschlag
Unsere Angebote sind freibleibend. Sofern im Angebot keine anderslautenden Angaben gemacht
werden, halten wir uns an unsere Angebotspreise längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten
gebunden.
Die in Katalogen, Prospekten , Preislisten und sonstigen Unterlagen gemachten Angaben über
Maße, Gewichte, Leistungen, physikalische oder stoffliche Eigenschaften sind nur annähernd
maßgebend, es sei denn, daß sie als Bestandteil des Angebotes ausdrücklich bestätigt wurden. Von
Angeboten und Prospekten abweichende Verbesserungen, die den Vertragszweck nicht
beeinträchtigen, behalten wir uns vor.
Auf Wunsch erstellen wir für Instandsetzungen und Kalibrierungen einen Kostenvoranschlag. Die
darin genannten Preise sind Richtwerte, die auf Grund Ihrer Angaben und nach Eingangsprüfung des
Messgerätes abgeschätzt werden und für deren Richtigkeit wir keine Gewähr übernehmen. Erweisen
sich während des Gerätes umfangreichere Instandsetzungsarbeiten als erforderlich, so sind wir zur
Durchführung der Arbeiten ohne Rückfrage bei Ihnen berechtigt, sofern der genannte Richtpreis des
Kostenvoranschlages um nicht mehr als 10% überschritten wird. Andernfalls teilen wir die
voraussichtliche Überschreitung des Richtpreises mit und unterbreiten einen neuen
Kostenvoranschlag.
Nehmen Sie auf Grund eines Kostenvoranschlages von der Durchführung der Instandsetzung oder
Kalibrierung Abstand, so sind wir berechtigt, den Aufwand für die Erstellung des
Kostenvoranschlages und für bis dahin erbrachte Leistungen einschließlich angefallener Reisekosten
sowie angefallende Kosten für Entsorgung, mindestens jedoch 15.--Euro, zu berechnen.

§ 6 Lieferzeiten
Mit Abgabe des Angebotes bzw. Kostenvoranschlages nennen wir Ihnen einen Zeitraum für die
Durchführung der Instandsetzung, Kalibrierung oder Lieferung auf Basis der aktuellen Liefersituation
zum Zeitpunkt der Abgabe. Die Lieferzeit wird gerechnet vom Tag der Auftragsbestätigung, bei
Instandsetzungen und Kalibrierungen vom Tag des eintreffens der Genehmigung (Freigabe) durch
den Auftraggeber. Nach Genehmigung erfolgt keine nochmalige Auftragsbestätigung durch uns.
Soweit nicht außdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart wurde, sind die mitgeteilten Termine für
die Fertigstellung unverbindlich. Instandsetzungen vor Ort werden innerhalb einer angemessenen
Frist im Rahmen einer sinnvollen Reiseplanung für unser Servicepersonal durchgeführt.
Unvorhergesehene Ereignisse, die in unserem Werk oder bei einem Vorlieferanten eintreten und
durch uns nicht zu vertreten sind, entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen. Die Lieferzeit ist
in solchen Fällen angemessen zu verlängern. Dies ist auch dann gültig, wenn sich der Lieferer
bereits in Verzug befindet. Teilieferungen sind zulässig.
Weisen Sie uns nach, dass Ihnen durch von uns zu vertretenden Verzug ein Schaden entstanden ist,
so sind wir im Falle von leichter Fahrlässigkeit nur zu einer Entschädigung in Höhe von 1% des
steuerlichen Zeitwertes des zu liefernden, instandzusetztenden oder zu kalibrierenden Gerätes je
volle Kalenderwoche, höchstens aber zu insgesamt 5% des Zeitwertes des Gerätes verpflichtet.
Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Verzug sind ausgeschlossen, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind.

§ 7 Transport, Versicherung und Gefahrenübergang
Erhalten wir keine anderen Weisungen, so wählen wir Versandweg, Versandart und Frachtführer.
Unsere Versandkonditionen sind, sofern nichts ausdrücklich vereinbart, ab Werk. Die für den
Versand erforderliche Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.
Die Ware ist bis zu einem Warenwert von 500,-- Euro transportversichert.
Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Sendung gegenüber dem ausführenden
Transportunternehmen anzuzeigen.
Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.

§ 8 Abnahme
Nach Beendigung der Arbeiten vor Ort bzw. nach Erhalt des Gerätes sind Sie zur Abnahme der
ordnungsgemäß durchgeführten Leistungen verpflichtet. Eine Verweigerung der Abnahme wegen
unerheblicher Mängel, die den Betrieb des Gerätes nicht beeinträchtigen, ist nicht statthaft.
Erklären Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe die Verweigerung der Abnahme, so gilt
diese als mit Übergabe erfolgt.
§ 9 Gewährleistung

Wir sind zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet, sofern Sie uns nachweisen, dass eine
Lieferung, Instandsetzung oder Kalibrierung mangelhaft oder nicht fachgerecht durchgeführt wurde.
Treten an einem Gerät Mängel auf, die nicht durch eine unsachgemäße Herstellung, Instandsetzung
oder Kalibrierung verursacht wurden, insbesondere als Mängel infolge natürlicher Abnutzung,
unsachgemäßer Behandlung oder anderer Dritteinflüsse, so fallen diese nicht unter die
Gewährleistung.
Die auf dem Kalibrierschein dokumentierten Werte sind grundsätzlich nur für den Zeitpunkt der
Kalibrierung gültig.
Machen Sie Gewährleistungsansprüche geltend, so sind uns die auftretenden Mängel unverzüglich
mitzuteilen und alles zu tun, um durch den Mangel verursachte Schäden so gering wie möglich zu
halten.
Der Gewährleistungszeitraum ist für instandgesetzte Geräte als Gebrauchtgeräte auf maximal 1 Jahr
begrenzt.
Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so erfolgt die
Durchführung der Überprüfung und ggf. die Beseitigung des Mangels auf Grund dieser
Vertragsbedingungen zu den dann gültigen Preisen.

§ 10 Einschränkungen von Schadensersatzansprüchen
Unsere Haftung auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf Fälle beschränkt,
in denen der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft zurückzuführen ist oder eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt wurde.
In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt und der Höhe nach bei
Sach- und Vermögensschäden auf 100000,-- Euro sowie bei Personenschäden auf 1 Million Euro
begrenzt .
Im Falle leichter Fahrlässigkeit so sind etwaige Schadensersatzansprüche zusätzlich zu den in Ziffer
10 genannten Bedingungen in der Weise eingeschränkt, dass wir im Falle leichter Fahrlässigkeit
auch nicht für mittelbaren Schaden, Mangelfolgeschaden, entgangenen Gewinn oder
Produktionsausfall haften.

§ 11 Urheberrecht
Wir behalten uns das ausdrückliche Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Konstruktionen
und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt, noch
Dritten zugänglich gemacht werden. Der Besteller hat dafür einzustehen, daß von Ihm vorgelegte
Ausführungszeichnungen und Muster in die Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Er ist verpflichtet,
uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren
den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Bei einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des
Anwartschaftsrechtes ist der Besteller verpflichtet, den Sicherungsnehmer auf unser Eigentumsrecht
hinzuweisen und uns unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Rechte beim
Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern und insbesondere den Eigentumsvorbehalt
weiterzugeben. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt
der Besteller bereits jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Verkaufspreises an uns ab.
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Ware mit anderer steht uns der
dabei entstehende Miteigentumsanteil in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu.

§ 13 Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungungen sowie der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältniss
unmittelbar und mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Würzburg. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgend einem Grund nichtig, unwirksam
oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des
zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall gehalten, an
die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzten, die der fortgefallenen
Bestimmung am ehesten entspricht.

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